Baubewilligungsverfahren
Wir beraten Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und führen das Baubewilligungsverfahren von der Abgabe des Baugesuchs bis zum Bauentscheid bzw. bis zur Antragsstellung an das Regierungsstatthalteramt durch. Ausserdem koordinieren wir die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Schlussabnahme.
Das Baugesuch muss auf der Homepage des Kantons Bern elektronisch eingegeben werden. Den Link um ein Baugesuch elektronisch einzugeben finden Sie hier.
Gemäss den Bestimmungen des Baugesetzes und des Baubewilligungsdekretes ist insbesondere für die Erstellung von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen Bauten (z.B. Zufahrten, Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Terrainveränderungen oder Stützmauern über 1.20 m Höhe) eine Baubewilligung erforderlich. Ebenso unterliegt die äussere Umgestaltung (z.B. Fassadenänderungen, Einbau zusätzlicher Fenster, Dachaufbauten), die Änderung des Nutzungszweckes (auch ohne bauliche Massnahmen) und der Abbruch von Gebäuden der Baubewilligungspflicht.
Bei Baudenkmälern (schützens- und erhaltenswerten Gebäuden) sind auch bauliche Massnahmen im Gebäudeinnern baubewilligungspflichtig.
Für Unterhalts- oder Renovationsmassnahmen ohne bauliche Änderungen ist keine Baubewilligung nötig.
In Art. 5, Art. 6 und Art. 6a des Baubewilligungsdekretes werden weitere geringfügige Vorhaben genannt, die nicht der Baubewilligungspflicht unterstehen. Unter anderem sind folgende Vorhaben von der Baubewilligungspflicht befreit:
- unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m2 und höchstens 2.5 m hoch
- kleine Nebenanlagen wie mobile Einfriedungen, kurze Sichtschutzwände bis zu zwei Metern Höhe, Feuerstellen, auf zwei Seiten offene und ungedeckte Gartensitzplätze, Pergolen, Gartencheminées, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, Sandkästen für Kinder
- unbeheizte Schwimmbecken bis 15 m2 Fläche und beheizte Schwimmbecken bis acht Kubikmeter Inhalt
- Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere
- Parabolantennen (Satelittenschüssel) bis 0.8 m2 Durchmesser und in der gleichen Farbe wie die Fassade
- Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen bis 100 Kubikmeter und je bis 1.20 m Höhe
- Bis zu zwei höchstens 0.8 m2 grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche, d.h. an den Gebäude-Längsseiten; baubewilligungspflichtig ist der Einbau aber dann, wenn er mit einer Nutzungsänderung des Dachraumes verbunden ist, sowie in jedem Fall bei Baudenkmälern und Gebäuden in Ortsbildschutzgebieten
- Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie (Sonnenkollektoren etc.), wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen
- Mobile Einrichtungen der bodenabhängig produzierenden Landwirtschaft während einer Dauer von 9 Monaten pro Kalenderjahr
- Fahrnisbauten wie Zelte oder Festhütten für bis zu 3 Monate pro Kalenderjahr
- Firmenanschriften oder Firmensigneten bis 1.2 m2 pro Gebäudeseite
- Reklamen (innerorts) für Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen während höchstens sechs Wochen vor und fünf Tage nach der Veranstaltung
Bei Fragen bezüglich der Bewilligungspflicht von Bauvorhaben gibt Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne Auskunft.
Auf der Informationsplattform "Heureka" der Gebäudeversicherung Bern befinden sich Informationen über den Brandschutz. Wenn die Eckdaten des Projekts eingegeben werden, erhält man umgehend die relevanten Anforderungen für das Bauvorhaben.
Das Bauinventar mit den Objekt-Angaben kann auf der Webseite der Denkmalpflege unter Bauinventar online eingesehen werden.
Zugehörige Objekte
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